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Hintergrund ist, dass die Bundesbodenschutzverordnung zur Bestimmung der PAK in
Wasserproben lediglich die genormten HPLC-Methoden DIN 38407 F18 bzw. F8
erlaubt. Eine genormte GC-MS-Methode für die Wasseranalytik gibt es derzeit nicht.
Bei diversen Ringversuchen und Methodenvergleichen hat sich jedoch gezeigt,
dass die GC-Methode gleichwertige Ergebnisse liefert und insbesondere bei
stark matrixbelasteten Proben vorteilhaft eingesetzt werden kann.
Grundsätzlich erlaubt die BBodSchV gleichwertige Methoden, wenn deren
Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Im Rahmen dieses Projekts sollte daher
eine Handlungsempfehlung erarbeitet werden, um diese im gesetzlich geregelten
Bereich als gleichwertige Methode einsetzen zu können. Die Empfehlung wird
darüber hinaus den Normungsgremien zur Verfügung gestellt, damit die
erarbeiteten Kenntnisse in die Normungsarbeit einfließen können.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) treten in nahezu allen
Arten von Wässern auf. Diese Substanzen sind entweder in der wässrigen Phase
gelöst oder sind an suspendierten Partikeln adsorbiert (Sedimente,
suspendierte Materialien, Schwebstoffe).
Die EG-Richtlinie 98/83/EC für die Qualität des Wassers, bestimmt für den
menschlichen Gebrauch, setzt die maximal akzeptierbare Konzentration für
Benzo[a]pyren auf 0,010 ~g/l und für die Summe der vier ausdrücklich
bezeichneten PAK (Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen,
Indeno[1,2,3-cd]pyren) auf 0,100 ~g/l. Die BBodSchV vom 12.07.1999 legt die
Prüfwerte beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser bei der Summe PAK (15 nach EPA,
ohne Naphthalin) auf 0,2 ,ug/L bzw. bei Naphthalin auf 2 ~g/L fest.